Wirtschaftsförderung

Wirtschaftsförderung

Eine Verbandsgemeinde kann nach den Vorgaben des § 67 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Aufgaben der Wirtschaftsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Diese Kann-Aufgabe wurde im Zuge der Fusion der damaligen Verbandsgemeinde Grünstadt-Land und der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim zur Verbandsgemeinde Leiningerland zum 01.01.2018 für diese zur Pflichtaufgabe, weil das der Fusion zugrundeliegende Landesgesetz („Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land und Hettenleidelheim vom 08.03.2016“) diese Aufgaben der neuen Verbandsgemeinde Leiningerland als Selbstverwaltungsaufgabe verbindlich zuwies.