Überschwemmungsschaden

Überschwemmungsschaden

Ein Merkblatt der Versicherungskammer Bayern

Wenn die eigenen vier Wände unter Wasser stehen, ist dies mehr als unangenehm. Sind die ersten Aufräumungsarbeiten erledigt, stellt sich die Frage: Wer ersetzt mir den Schaden? Die Versicherungskammer Bayern als Haftpflichtversicherer Ihrer Kommune möchte Ihnen mit diesem Merkblatt eine Übersicht verschaffen, unter welchen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche möglich sind und was Sie dabei sonst noch alles beachten müssen.

Wann haftet die Kommune für Überschwemmungsschäden?

Die Abwasserbeseitigung – dazu zählt auch das Ableiten von auf öffentlichen Flächen anfallenden Regenwassers – ist Aufgabe der Kommunen. Sind die Kanalisationsanlagen schadhaft, ungenügend gewartet oder unterdimensioniert, so haftet die Kommune für dadurch entstandene Schäden, sofern sie die Mängel de Kanalisation schuldhaft zu vertreten hat. Letzteres kann z. B. dann nicht der Fall sein, wenn etwa kurzfristig Betriebsstörungen oder Schäden auftreten, die auch bei gebotener Sorgfalt nicht rechtzeitig erkannt werden konnten. In diesen Fällen würde die Kommune nicht haften. Schäden oder Wartungsmängel an Kanalanlagen sind aber in der Praxis selten. In der Regel wird es um die Frage gehen, ob die Kanalisation ausreichend bemessen war.

Ganz grundsätzlich gilt aber: Ist ein Schaden bei fehlender oder defekter Rückstausicherung im Gebäude durch Kanalrückstau entstanden und hätte eine ordnungsgemäße Rückstausicherung diesen Schaden verhindert, entfällt nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jeglicher Schadenersatzanspruch. Auf die Frage der Ursache des Rückstaus (Dimensionierung, Defekte etc.) kommt es dann nicht mehr an.

Wann ist eine Kanalisation unterdimensioniert?

Kann ein Kanal das anfallende Wasser nicht mehr ableiten, so bedeutet dies nicht zwingend, dass er deswegen unterdimensioniert ist. Eine Kanalleitung, die auch extreme Regenfälle aufnimmt und somit völligen Schutz vor Überschwemmungen bietet, ist technisch weder durchführbar noch – zumal die Kosten übergroßer Kanäle durch Beiträge auf die Bürger zurückfallen – finanzierbar.

Die Rechtsprechung verlangt von den Kommunen ausdrücklich nicht, derartig groß dimensionierte Kanäle vorzuhalten. Die Bemessung der Kanalisation wird vielmehr für jede Kommune unter Berücksichtigung der dort jährlich statistisch zu erwartenden Niederschläge – dem sog. Berechnungsregen – sowie der örtlichen geografischen und hydraulischen Gegebenheiten in einem komplizierten Verfahren berechnet.

Treten Überschwemmungen auf, so kann die Frage, inwieweit dafür eine unzureichende Bemessung des Kanals verantwortlich war, i. d. R. ohne Sachverständigengutachten nicht geklärt werden. In jedem Fall wird ein detailliertes Wettergutachten über die Niederschlagsintensität einzuholen sein. Beträgt diese ein Vielfaches des jeweils gültigen Berechnungsregens, wird eine Haftung der Kommune regelmäßig von vornherein entfallen. Bewegt sich die Niederschlagsmenge in einem engeren Rahmen um den Berechnungsregen, können umfangreiche und sehr kostenintensive kanalbautechnische Gutachten erforderlich werden. Die Beurteilung der Dimensionierung ist also keine Angelegenheit, die von Laien ohne weiteres vorgenommen werden kann.

Wie soll ich mich als Geschädigter verhalten?

Sofern Sie Schadenersatzansprüche stellen wollen, müssen Sie nach geltendem Recht alle anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Es genügt also z. B. nicht, eine Unterdimensionierung nur zu behaupten; diese muß vielmehr ggf. durch Vorlage von Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt werden.

Wettergutachten gibt aber in der Regel die kommunale Haftpflichtversicherung in Auftrag und u. U. auch weitergehende Gutachten. Auch zur Schadenhöhe trifft den Geschädigten die volle Beweislast. Der Beweis kann durch Gutachten, Vorlage von Rechnungen, Kostenvoranschlägen oder Fotos geführt werden. Bitte beachten Sie, dass Kosten für Gutachten nur dann von der Versicherung übernommen werden, falls sich die Ansprüche tatsächlich als begründet herausstellen. Beachten Sie ferner, dass beschädigte Sachen nur zu dem Wert ersetzt erden, den sie im Zeitpunkt der Beschädigung noch hatten. Der Anschaffungswert kann bei älteren Gegenständen nicht ersetzt werden.

Bitte reichen Sie Ihre schriftliche Schadensmeldung bei Ihrer Kommune ein; von dort wird sie an die Haftpflichtversicherung weitergeleitet.

Die Schadensmeldung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Wann fand der Wassereinbruch statt (Datum, genaue Uhrzeit)?
  • Wie gelangte das Wasser ins Haus (durch Rückstau im Kanalanschluß, oberflächlich durch Türen, Fenster, Kellerschächte etc.)?
  • Bei Kanalrückstau: Haben Sie eine Rückstausicherung oder Hebeanlage installiert?
  • War die Rückstausicherung im Schadenzeitpunkt geschlossen?

Wie geht es dann weiter?

Nach Eingang Ihrer Schadenmeldung erhalten Sie von uns eine Bestätigung mit Angabe einer Schadennummer, die Sie bitte bei weiterer Korrespondenz angeben. Gleichzeitig beginnen wir mit Ermittlungen zur Schadensursache. Wie bereits erläutert, sind die Gründe für Störungen im Kanalsystem nicht einfach und meist nicht ohne Sachverständige zu ermitteln. Wir bitten daher um Ihr Verständnis und etwas Geduld, falls Sie nicht gleich wieder von uns hören sollten. Wir sind stets bemüht, die Ermittlungen so zügig wie möglich durchzuführen.

Quelle: Versicherungskammer Bayern