Organisation

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Verwaltungsgliederungsplan

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Gleichstellungsplan

Mit dem „Ziel, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu fördern und bestehende Ungleichheiten aufgrund des Geschlechts auszugleichen, insbesondere unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen von Frauen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und zu verhindern, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer im öffentlichen Dienst zu fördern“, hat der Landesgesetzgeber Rheinland-Pfalz das Landesgleichstellungsgesetz vom 22. Dezember 2015 (LGG) beschlossen.

Im Zuge dessen verpflichtet das LGG öffentlich-rechtliche Dienststellen, Gleichstellungspläne für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen (§§ 14 bis 17 LGG). 

Die Verbandsgemeinde Leiningerland kommt nach ihrer Fusion am 01.01.2018 diesem gesetzlichen Auftrag mit der Erstellung des „Gleichstellungsplans 2020 – 2025“ nach. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass die VG im gemeinsamen Bemühen um eine Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Verwaltung bereits weit vorangekommen ist. Die im Gleichstellungsplan verarbeiteten Daten, Fakten und Analysen zur Personalstruktur der VG (Stichtag 31.12.2019) weisen die geschlechtsspezifische Repräsentanz von Frauen und Männern in den jeweiligen Bereichen und Funktionen aus. Darüber hinaus werden die in den letzten Jahren entwickelten sowie geplante Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung dargestellt.

Mehr denn je gilt es, die Herausforderungen der Zeit aufzugreifen und die Potenziale von Frauen und Männern gleichermaßen zu nutzen. Der drohende Fachkräftemangel erfordert überdies, dass die VG diesen Aspekt in besonderer Weise berücksichtigt und damit letztlich auch als Arbeitgeber - sowohl für die Belegschaft als auch für externe Bewerberinnen und Bewerber - interessant bleibt. Es ist der Verwaltung ein großes Anliegen, die Gleichstellung von Frauen und Männern weiterhin zu fördern für ein angenehmes Arbeitsumfeld aller Bediensteten innerhalb der VG.