Rückstau im Kanalnetz
Keller und andere tiefliegende Räume werden infolge heftiger Gewitterregen oder Wolkenbrüche überflutet, weil manches Haus nicht genügend gegen Kanalrückstau gesichert ist.
Hierdurch entstehen dem Hauseigentümer oft sehr große Schäden, die er vermeiden kann, wenn er sein Haus entsprechend den heutigen technischen Möglichkeiten und den geltenden Vorschriften (DIN 1986 - Grundstücksentwässerungsanlagen, Entwässerungssatzung) gesichert hat. Nach geltendem Recht ist er für alle Schäden haftbar, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen.
Das Kanalnetz einer Stadt oder einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, daß es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, daß die Bürger, die sie bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muß bei solchen starken Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grunstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanales aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Ausgüsse, Waschmaschinenanschlüsse usw.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind. Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, daß ein solcher - etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung - für alle Zukunft ausbleibt.
Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der "Rückstauebene", das ist im allgemeinen die Straßenoberkante, müssen gesichert sein.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
Alle Revisionsschächte innerhalb der Keller sind mit wasserdichten und druckfesten Deckeln zu versehen, sofern in den Schächten die Leitungen offen verlaufen. Besser ist es, solche Schächte im Keller zu vermeiden.
Offene Flächen im Freien (Höfe), die tiefer als die Rückstauebene liegen, können nicht mit Regenwassereinläufen (Gullys, Hofeinläufe) zum Kanal hin entwässert werden. Es sind Hebeanlagen (Pumpen) notwendig.
Alle Einläufe von Schmutzwasser im Kellergeschoß (Bodeneinläufe, Gullys, Waschbecken, Spülbecken, Waschmaschineneinläufe) müssen mit einem von Hand zu bedienenden Rückstauverschluss abgesichert werden. Bei Bodeneinläufen ist der Rückstauverschluss meist im Einlauf eingebaut.
Bei jedem abgesicherten Ablauf ist ein dauerhaftes Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: Verschluss gegen Kellerüberschwemmung (Nur zum Wasserablauf öffnen, dann sofort wieder schließen).
In den Bodeneinläufen kann neben dem von Hand zu bedienenden Verschluss eine automatische Sicherung eingebaut sein. Eine solche selbsttätige Klappe kann den Rückstau verhindern und stellt eine zusätzliche Sicherheit dar (Rückstaudoppelverschluss). Allein ist ein derartiger automatischer Verschluss nicht betriebssicher.
Wenn Ablaufstellen häufig benutzt werden, sind von Hand zu bedienende Rückstausicherungen nicht zweckmäßig. Es sind dann Hebeanlagen (Pumpen) einzubauen. Dabei werden die Abwässer in einem wasser- und gasdichten Behälter gesammelt und von einer Pumpe vor der Einleitung in den Kanal über die Rückstauebene gehoben.
WC-Anlagen in den Kellergeschossen dürfen nur mit Hebeanlagen abgesichert werden. Rückstauverschlüsse sind hier nicht zulässig.
Bäder und Duschen in Kellergeschoßen sind nur schwierig mit Rückstausicherungen zu versehen. In der Regel sind Hebeanlagen notwendig.
Rückstausicherungen in Schächten vor den Anwesen, welche die ganze Leitung zum Kanal absichern sollen, sind unzweckmäßig und werden erfahrungsgemäß nicht geschlossen. Mit diesen Rückstauverschlüssen würden alle WC-Anlagen abgesichert werden und dies ist nur mit Hebeanlagen erlaubt. Außerdem wäre in diesen Fällen zu prüfen, ob nicht der freie Abfluss der Dachwässer dadurch ausgeschlossen wird.
Alle Anlagen der Rückstausicherung und der Hebeanlagen müssen regelmäßig gewartet werden.
Kellerabgänge, das sind Treppen im Freien zum Kellergeschoß, können am unteren Teil vor der Kellertür mit einem Bodeneinlauf und einer Rückstausicherung versehen werden, wenn kein erheblicher Oberflächenwasserzulauf vorhanden ist und wenn die sich hier ansammelnde Niederschlagswassermenge durch eine Schwelle vom Keller abgehalten wird.
Kellergaragen können nicht mit einem Einlauf oder mit einem Rost am unteren Teil der Abfahrt gesichert werden. Hier würde bei Rückstand Wasser austreten. Rückstausicherungen sind nicht möglich, es ist eine Hebeanlage notwendig.
Drainagen um ein Kellergeschoß dürfen nicht an einen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Ein Rückstau aus dem Kanal würde in die Drainage zurückstauen und den Keller durchfeuchten. Eine Absicherung durch Rückstauverschlüsse ist nicht möglich.
Bitte nehmen Sie diese Anregungen in Ihrem eigenen Interesse sehr ernst. Nur bei ihrer Beachtung ist ein sicherer Schutz Ihres Eigentums gegen Abwasserüberschwemmungen gewährleistet.