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Briefwahl

Briefwahl

Neben der Urnenwahl gibt es auch die Möglichkeit, sein Stimmrecht durch Briefwahl auszuüben. Hierfür muss ein entsprechender Antrag zur Erteilung des Wahlscheins und damit zur Aushändigung der Briefwahlunterlagen frühzeitig bei der zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden. Haben Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können Sie auf der Rückseite die zuständige Stelle für die Beantragung der Wahlscheinunterlagen ersehen.

Zur Beantragung steht Ihnen auch das Online-Portal „OLIWA“ zur Verfügung:

Die Unterlagen können Sie sich zusenden lassen oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung abholen. Mit dem Abholen der Briefwahlunterlagen können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens beauftragen. Dafür benötigt die Person eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.

Sie erhalten folgende Unterlagen:

Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.

  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler / die Briefwählerin für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen können Sie dem Wahlamt entweder zusenden oder persönlich bei Ihrer Gemeinde abgeben.

Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen.

Ihre Helferin beziehungsweise Ihr Helfer muss

  • mindestens 16 Jahre alt sein und
  • durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.

Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des rheinland-pfälzischen Landeswahlleiters abgerufen werden.