FAQ Werke

Häufig gestellte Fragen Bereich Werke

  • Allgemeine Zuständigkeiten / Wer macht was?

    Abwasserbeseitigung

    Verbandsgemeindewerke Leiningerland
    Industriestraße 11
    67269 Grünstadt

    Außenstelle

    Hettenleidelheim, Hauptstraße 45, 67310 Hettenleidelheim

    Herr Groß 06359 8001 5491

    Herr Schäfer 06359 8001 5482

    Wasserversorgung

    Verbandsgemeindewerke Leiningerland
    Industriestraße 11
    67269 Grünstadt

    Außenstelle

    Hettenleidelheim, Hauptstraße 45, 67310 Hettenleidelheim

    Herr Schäfer 06359 8001 5482

    Herr Groß 06359 8001 5491

    Wassermeister

    • Herr Abt 0173 6763037
    • Herr Ober 0172 6256296
  • Wer ist für die Stromversorgung zuständig?

    Altleiningen, Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Carlsberg, Ebertsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Obersülzen, Quirnheim und Tiefenthal

    Pfalzwerke Netz AG
    Voltastraße 1
    67133 Maxdorf

    Telefon 06237 935211

    Neuleiningen

    Stadtwerke Grünstadt GmbH
    Max-Planck-Straße 12
    67269 Grünstadt 

    Telefon 06359 954-0

    Hettenleidelheim, Obrigheim und Wattenheim

    KEEP GmbH
    Schulstraße 18
    67304 Eisenberg

    Telefon 06351 407 111

    Dirmstein

    Elektrizitätsgenossenschaft im Hause der Stadtwerke Frankenthal
    Wormser Straße 111
    67227 Frankenthal

    Telefon 06233 602-0

    Gerolsheim

    EVU Gerolsheim
    im Hause der Stadtwerke Frankenthal
    Wormser Straße 111
    67227 Frankenthal

    Telefon 06233 602-0

  • Wer ist für die Gasversorgung zuständig?

    Altleiningen, Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Carlsberg, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Quirnheim, Tiefenthal und Wattenheim

    Pfalzgas GmbH
    Wormser Straße 123
    67227 Frankenthal

    Telefon 06233 604-0 

    Hettenleidelheim

    KEEP GmbH
    Schulstraße 18
    67304 Eisenberg

    Telefon 06351 407 111

    Obrigheim

    Stadtwerke Grünstadt GmbH
    Max-Planck-Straße 12
    67269 Grünstadt

    Telefon 06359 954 272

  • Wer ist für die Straßenbeleuchtung zuständig?

    Straßenbeleuchtung Altleiningen, Battenberg, Bissersheim, Bockenheim, Carlsberg, Ebertsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim, Kleinkarlbach, Laumersheim, Mertesheim, Obersülzen, Quirnheim und Tiefenthal

    Pfalzwerke Netz AG
    Voltastraße 1
    67133 Maxdorf

    Telefon 06237 935272

     Straßenbeleuchtung Neuleiningen:

    Stadtwerke Grünstadt GmbH
    Max-Planck-Straße 12
    67269 Grünstadt

    Telefon 06359 954-0

    Hettenleidelheim und Wattenheim

    KEEP GmbH
    Schulstraße 18
    67304 Eisenberg

    Telefon 06351 407 100

    Obrigheim

    Verbandsgemeinde Leiningerland
    Industriestraße 11
    67269 Grünstadt
    06359 8001 0

    Gerolsheim

    Verbandsgemeinde Leiningerland
    Industriestraße 11
    67269 Grünstadt

    Telefon 06359 8001 0

    Dirmstein

    Elektrizitätsgenossenschaft im Hause der Stadtwerke Frankenthal
    Wormser Straße 111
    67227 Frankenthal

    Telefon 06233 602-0

  • SEPA-Lastschriftmandat für SEPA-Basislastschriften

    Verbandsgemeinde Leiningerland
    Verbandsgemeindekasse
    Industriestraße 11
    67269 Grünstadt

  • Was muss man bei einem Gartenwasserzähler beachten?

    Reduzierung von Abwassergebühren durch Einbau eines Wasserzählers für Gartenbewässerung, Schwimmbad, Spritzwasser oder Viehhaltung

    Die Abwassergebühren werden aufgrund der bezogenen Frischwassermenge berechnet. Von der Frischwassermenge werden grundsätzlich 10 % abgezogen, auf 90 % der Frischwassermenge werden Abwassergebühren erhoben. Die jährlich bezogene Frischwassermenge ergibt sich aus der Verbrauchsabrechnung.

    Eine Reduzierung der Abwassergebühren kann erreicht werden, wenn mit einen Wasserzähler nachgewiesen wird, welche Wassermenge nicht in den Kanal eingeleitet, sondern für die Gartenbewässerung, für das Schwimmbad, für Spritzbrühe, das Tränken von Pferden oder für einen Teich gebraucht wird.

    Wasserzähler

    Wasserzähler sind geeichte Messgeräte. Die Eichfrist, auch Beglaubigungszeit genannt, für Kaltwasserzähler beträgt 6 Jahre, die Frist läuft vom 1. Januar bis
    31. Dezember. Ein Zähler mit der Marke „M19“ wurde 2019 geeicht, die Frist läuft vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2025, unabhängig vom Tag des Einbaus. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Zähler durch einen neu geeichten Zähler zu ersetzen, sonst kann das Gerät nicht mehr von den Verbandsgemeindewerken anerkannt werden.

    Beim Kauf eines Zählers sollte man auf die Eichfrist achten und nur Zähler erwerben, die im Jahr des Kaufs geeicht wurden. Die Eichung wird durch eine gelbe Marke (M..) am Gehäuse außen oder durch einen Aufdruck innen am Zählwerk nachgewiesen.

    Wann lohnt sich der Einbau eines Wasserzählers?

    Vor dem Einbau des Zählers ist zunächst zu prüfen, ob sich die Ausgabe im Hinblick auf die Wassermenge rentiert. Durch monatliche Ablesung des Hauptwasserzählers während der Sommer- und Winterzeit kann die Menge ermittelt werden, die im Garten verbraucht wird. Diese Menge sollte erheblich höher sein, als 10 % der bezogenen Frischwassermenge. Für eine Schätzung kann ein statistischer Durchschnittsverbrauch von 35-45 m³ je Bewohner und Jahr zugrunde gelegt werden.

    Beispiel für die Rentabilität eines Gutschriftszählers:

    Zwei Bewohner verbrauchen 90 m³/Jahr, hiervon sind 10 % abwassergebührenfrei
    (9 m³). Über den „Gartenwasserzähler“ werden 12 m³ nachgewiesen. Der Kaufpreis für einen Wasserzähler (Qn 2,5) beträgt z. B. 36 €, der jährliche Wertverlust beträgt
    6 € (6-jährige Eichfrist). In diesem Beispiel wurden also jährlich 6 € investiert, die nachgewiesene Menge über den abwassergebührenfreien 10 % der Frischwassermenge beträgt nur 3 m³.  Bei einem Abwassergebührensatz von
    1,88 €/m³ (Versorgungsgebiet Grünstadt-Land) ergibt sich eine Ersparnis von 5,64 €. Setzt man den Wertverlust des Zählers ab, ergibt sich ein Verlust von 0,36 €, also rentiert sich der Zähler nicht. In einem anderen Jahr mit einem heißen Sommer kann der Verbrauch für den Garten höher liegen, gleichzeitig steigen auch der Gesamtverbrauch und auch die gebührenfreien 10 %.

    Im Bereich der ehemaligen VG Hettenleidelheim werden von 95 % der bezogenen Frischwassermenge die Abwassergebühren berechnet, hier sind nur 5 % abwassergebührenfrei. Die Gebühren betragen 3,11 € je m³ Abwasser.

    Antragstellung, Genehmigung, Kosten

    Der Wasserzähler ist in einem frostsicheren Raum (Keller, Garage) einzubauen. Das einfache Anschrauben an den Außenwasserhahn ist nicht zulässig.

    Der Wasserzähler bleibt Eigentum des Grundstückseigentümers, der Zähler wird auch nicht verplombt. Gebühren oder Zählermiete werden nicht erhoben.

    Nach dem Einbau bitte folgende Daten an die VG-Werke mitteilen:

    • Kundennummer
    • Zählernummer
    • Zählerstand (schwarze Zahlen = m³)
    • Eichzeichen gelbe Marke mit schwarzen Zeichen (M..)
    • Datum des Einbaus
    • Raum, in dem der Zähler ist

    Beratung:

    Verbandsgemeindewerke Leiningerland
    Wasserversorgung
    Hauptstraße 45-47
    67310 Hettenleidelheim

    Nico Pings
    06359 8001-5332
    nico.pings@vg-l.de

  • Was sollte man bei einem Hauswasseranschluss beachten bzw. berücksichtigen?

    Bauwasserentnahme

    Wenn bereits ein Wasseranschluss auf dem Grundstück verlegt ist, wird auf Antrag des Bauherrn oder der Baufirma ein Bauwasserzähler mit Zapfhahn auf dem Grundstück installiert. Der Antragsteller trägt alle Kosten und haftet für die Beschädigung der Messeinrichtung, z. B. durch Frosteinwirkung.

    Erdarbeiten

    Im Grundstück können Erdarbeiten nach in Absprache mit den Verbandsgemeindewerken (VGW) vom Bauherrn selbst durchgeführt werden. Ein Aufbruch im öffentlichen Verkehrsraum (Straße und Bürgersteig) darf nur von einer von den VGW beauftragten Tiefbaufirma vorgenommen werden, keinesfalls vom Bauherrn selbst.

    Führt der Bauherr in seinem Grundstück selbst Erdarbeiten durch, haftet er für die Beschädigung von verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal, Stromka­bel, Telefonleitung).

    Hausanschlussmaterial

    Der Hausanschluss beginnt an der Hauptleitung (Schieber) und endet an der Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (einschließlich Wasserzählerhalter). Eigentümer und unterhaltungspflichtig sind die VGW.

    Das Material für die Hausanschlussleitung und die Messeinrichtung wird ausschließ­lich von den VGW gestellt und installiert. Die Verwendung von bauseits gestelltem Material ist nicht zulässig.

    Leitungsführung, Überbauung des Hausanschlusses, Bepflanzung der Leitungstrasse

    In der Regel wird die Hausanschlussleitung von der Hauptleitung aus in das Ge­bäude in einer Tiefe von maximal 1,20 m auf dem kürzesten und direkten Weg ver­legt. Die Messeinrichtung wird in einem frostsicheren geeigneten Raum, der an die Erschließungsanlage (Straße) angrenzt, installiert. Ein Heizöllagerraum ist ungeeig­net.

    Der Hausanschluss soll nicht überbaut werden. Um Beschädigungen der Anschlussleitung zu vermeiden, ist eine Bepflanzung der Leitungstrasse mit tief wur­zelnden Bäumen oder Sträuchern zu unterlassen, auch im Hinblick auf eine Repara­tur oder Erneuerung des Anschlusses.

    Schutzrohr für den Wasseranschluss bei Neubauten ohne Keller

    Schon bei der Herstellung der Bodenplatte ist ein flexibles Schutzrohr oder ein KG-Rohr mit weitem Bogen in Absprache mit den VG-Werken einzubauen, um später das PE-Rohr hindurch schieben zu können.

    Mehrsparteneinführung

    Mehrsparteneinführungen können durch den Bauherrn nach Absprache mit den Versorgungsunternehmen eingebaut werden. Evtl. erforderliche Mauerdurchbrüche sind bauseits auszuführen und abzudichten.

    Inbetriebsetzung der Hausinstallation durch Wasserinstallateur

    Die für die Hausinstallation erforderlichen Arbeiten dürfen nur von zugelassenen In­stallateuren ausgeführt werden. Nach Fertigstellung der Inneninstallation ist die In­betriebsetzung (Montage der Wasserzähleranlage) mit einem separaten Vordruck (Fertigstellungsmeldung) bei den VGW zu beantragen.

    Die Verbandsgemeindewerke sind berechtigt, die Wasserverbrauchsanlage auf dem Grundstück zu überprüfen.

    Feinfilter (Wasserinstallateur fragen)

    Die Ablagerung von Inkrustationen im Versor­gungsnetz ist nicht vermeidbar, gesundheitlich aber unbedenklich. Aus dieser Kalk-Rostschutzschicht können sich Partikel lösen und in die Hausinstallation eindringen. Wir empfehlen da­her, einen Feinfilter hinter dem Wasserzähler einzubauen. Vorzuziehen sind rückspülbare Feinfilter mit Dauerfiltereinsätzen aus Edelstahl und einer Filtrationsschärfe bis ca.
    50 µm. Gewebefilter sollten rechtzeitig gewechselt werden, außerdem ist auf größte Sauberkeit zu achten, um beim Wechseln der Filtereinsätze eine Anreicherung von Keimen in der Hausinstallation zu vermeiden.

  • Was ist bei einem privaten Brunnen bzw. bei der Brunnenbohrung für die Gartenbewässerung zu beachten?

    Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde

    Grundstückseigentümer, die einen Brunnen für die Gartenbewässerung bohren und betreiben möchten, haben ihr Vorhaben der zuständigen Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 44 Absatz 1 Landeswassergesetz für Rheinland-Pfalz). Ein besonderer Antrag ist nicht mehr erforderlich.

    Zuständig für den Bereich der Verbandsgemeinde Leiningerland ist:

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim
    Untere Wasserbehörde
    Philipp-Fauth-Straße 11
    67098 Bad Dürkheim

    Für die Prüfung der „Anzeige“ sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Erläuterung/Begründung zur Errichtung des Brunnens
    • Lageplan des Grundstückes (unbeglaubigt, Maßstab 1:1.000) mit Einzeichnung des Brunnenstandortes
    • Angaben/Zeichnung zur Ausgestaltung des Brunnens (Schemazeichnung, beabsichtigte Bohrtiefe, Brunnenausbau)
    • Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Verbandsgemeindewerke

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung

    Für Grundstücke, die bereits mit Trinkwasser versorgt sind, oder solche, vor denen eine Wasserleitung verlegt ist, gilt der Anschluss- und Benutzungszwang. Dies bedeutet, dass der Trinkwasserbedarf ausschließlich über die öffentliche Wasserleitung und somit über die Haus- bzw. Grundstücksleitung zu decken ist.

    Grundstückseigentümer, die einen Brunnen für die Gartenbewässerung bohren und betreiben möchten, benötigen daher eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

    Die Befreiung ist schriftlich bei den Verbandsgemeindewerken Leiningerland zu beantragen. In dem formlosen Antragsschreiben ist die Lage des Grundstückes, auf dem der Brunnen gebohrt werden soll, genau anzugeben (Ortsgemeinde, Straße, Hausnummer, Flurstücks Nummer bzw. Plan-Nr.).

    Verbandsgemeindewerke Leiningerland
    Wasserversorgung
    Industriestraße 11
    67269 Grünstadt

    Rentabilität einer Brunnenbohrung:

    Vor der Bohrung eines Brunnens sollte man sich überlegen, wieviel Wasser für den Garten benötigt wird und wie hoch die Investitionskosten für den Brunnen sind. Daraus lässt sich ermitteln, wie lange es dauert, bis sich die Investition amortisiert.

    Die nötige Wassermenge kann man dadurch ermitteln, indem man jeden Monat seinen Hauswasserzähler abliest und die Monate ohne Gartenbewässerung mit denen „mit Gartenbewässerung“ vergleicht. So erhält man den Jahresverbrauch für den Garten. Ein weiterer Vorteil dabei ist, dass man „Ausreißer“ beim Wasserverbrauch schneller merkt und reagieren kann.