Wenn Sie für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen, müssen Sie diesen beantragen.
Information zum Antrag
Personen unter 18 Jahren müssen dem Betrieb vor Eintritt in das Berufsleben eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung einer Erstuntersuchung vorlegen. Hat die jugendliche Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, ist ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung eine Nachuntersuchung erforderlich. Nach Ablauf eines weiteren Jahres kann sich die jugendliche Person erneut nachuntersuchen lassen.
Fristen
- Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.
- Die jugendliche Person muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
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