Briefwahl
Neben der Urnenwahl gibt es auch die Möglichkeit, sein Stimmrecht durch Briefwahl auszuüben. Hierfür muss ein entsprechender Antrag zur Erteilung des Wahlscheins und damit zur Aushändigung der Briefwahlunterlagen frühzeitig bei der zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen hierzu zur Verfügung:
- schriftlich durch das Ausfüllen des Antrages auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
- online über die Online-Plattform „OLIWA“
- nutzen Sie hierfür den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung oder
- den Direktlink
- per E-Mail mit allen persönlichen Angaben (Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. abweichende Versandadresse) an: wahlschein@vg-l.de
- per Fax an 06359 / 8001-8001
- persönlich durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung und/oder des Personalausweises oder Reisepasses
- Hinweis: In der
Verbandsgemeindeverwaltung, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, steht bei jeder Wahl eine Wahlkabine im Foyer zur Verfügung. Sie können direkt nach persönlicher
Beantragung vor Ort Ihr Wahlrecht ausüben.
- Hinweis: In der
Verbandsgemeindeverwaltung, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt, steht bei jeder Wahl eine Wahlkabine im Foyer zur Verfügung. Sie können direkt nach persönlicher
Beantragung vor Ort Ihr Wahlrecht ausüben.
Eine telefonische Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nicht möglich!
Wer den Antrag auf Erteilung des Wahlscheins sowie Abholung der Briefwahlunterlagen für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die bevollmächtigte Person kann nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.
Die Unterlagen können Sie sich zusenden lassen oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung abholen.
Sie erhalten folgende Unterlagen:
Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was die Briefwählerin bzw. der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
- Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
- Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen können Sie dem Wahlamt entweder zusenden oder persönlich bei Ihrer Gemeinde abgeben.
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen.
Ihre Helferin beziehungsweise Ihr Helfer muss
- mindestens 16 Jahre alt sein und
- durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des rheinland-pfälzischen Landeswahlleiters abgerufen werden.
