Eigentümer müssen sich gegen Rückstau schützen
Bei der Reinigung der Kanäle kann es zu Rückstau des Abwassers aus dem Kanal zu Ihrem Hausanschluss kommen. Grundstückseigentümer haben sich gemäß § 11 Abs. 2 der „Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen – Allgemeine Entwässerungssatzung“ selbst gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen zu schützen. Eine funktionierende und den Regeln der Technik entsprechende Rückstausicherung verhindert einen Rückstau bzw. Wassereintritt in ein Gebäude. Des Weiteren verweisen wir grundsätzlich auf die Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde.
Die Arbeiten hierzu werden im Zeitraum Mitte Januar 2025 und Juni 2025 durchgeführt. In diesem Zeitraum kann es in der Ortsgemeinde Obersülzen immer wieder zu Verkehrsbehinderungen kommen.